Externe Fachkraft für UVV-Prüfung berät und unterstützt Ihr Unternehmen

UVV ist die Ab­kür­zung für die Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, die von den Be­rufs­ge­nos­sen­schaf­ten auf­ge­stellt wer­den. Sie sind von ge­werb­li­chen Un­ter­neh­men, die bei ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rungs­trä­gern ver­si­chert sind, ver­pflich­tend ein­zu­hal­ten bzw. umzusetzen.

Die UVV sind Be­stand­teil der Be­triebs­si­cher­heits­ver­ord­nung (Be­tr­SichV), die un­ter den Aspek­ten des Ar­beits­schutz­rechts all­ge­mein die Nut­zung von Ar­beits­mit­teln und den Be­trieb über­wa­chungs­be­dürf­ti­ger An­la­gen re­gelt. Ins­be­son­dere sind in den UVV de­fi­niert, wie tech­ni­sche Ar­beits- und Be­triebs­mit­tel so ein­zu­set­zen sind, dass ihr Be­trieb si­cher er­folgt und An­wen­der so­wie Kun­den und Be­su­cher des Un­ter­neh­mens sich kei­nen ver­meid­ba­ren Ri­si­ken aussetzen.

Die UVV-Prüfung steht jedes Jahr an

Be­trei­ber von Ar­beits­mit­teln und/​oder über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen An­la­gen müs­sen da­für sor­gen, dass diese min­des­tens ein­mal im Jahr von ei­nem Sach­kun­di­gen oder von ei­ner be­fä­hig­ten Per­son ge­prüft wer­den. Auf Ba­sis ei­ner Ge­fähr­dungs­be­ur­tei­lung kön­nen für be­stimmte Ge­räte die Ab­stände zwi­schen zwei Prü­fun­gen auch ver­kürzt oder ver­grö­ßert wer­den. Bei ei­ner UVV-Prü­fung muss der je­wei­lige Zu­stand so in schrift­li­cher Form do­ku­men­tiert wer­den, dass er auch spä­ter nach­voll­zieh­bar ist. Wird die Ver­pflich­tung zur UVV-Prü­fung igno­riert, kön­nen Buß­gel­der ver­hängt werden.

Die UVV-Prü­fung er­setzt nicht War­tungs­vor­ga­ben des Her­stel­lers und kann auch nicht durch eine all­ge­meine Her­stel­ler­war­tung er­setzt werden.

Was wird bei der UVV-Prüfung gecheckt?

Ar­beits­mit­tel kön­nen durch Be­nut­zung oder Kor­ro­sion ver­schlei­ßen und da­bei Ge­fah­ren­po­ten­zial ent­wi­ckeln. Auch Be­schä­di­gun­gen oder der Ein­satz von für die Auf­gabe un­ge­eig­ne­ten Ar­beits­mit­teln kön­nen eine Ge­fähr­dung für Mit­ar­bei­tende dar­stel­len. Die UVV-Prü­fung von Ar­beits­mit­teln soll sol­che Ge­fah­ren­quel­len auf­de­cken und ent­schär­fen, um Ar­beits­un­fäl­len vorzubeugen.

Un­ter an­de­rem er­folgt im Rah­men der UVV-Prü­fung die

  • Prü­fung auf Ver­schleiß, zum Bei­spiel Brems­be­läge, Brems­schei­ben, Kupp­lun­gen, Rol­len, Rä­der, La­ger, Trag­mit­tel und mehr
  • Prü­fung von Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen wie Not­be­fehls­ein­rich­tun­gen (Not-Aus), Warn­ein­rich­tun­gen, Ver­rie­ge­lun­gen, Be­we­gungs­be­gren­zun­gen oder Lastkontrolleinrichtungen
  • Prü­fung auf kor­rekte Funk­tion von si­cher­heits­re­le­van­ten Bau­tei­len wie Schalt­ein­rich­tun­gen, Hub- und Zug­vor­rich­tun­gen, Len­kun­gen und Bremsen
  • Prü­fung auf Ein­satz ge­eig­ne­ter Ar­beits­mit­tel für die Auf­gabe: Ist bei­spiels­weise ein Kran ge­eig­net, um ei­nen Ar­beits­korb anzuheben?

Welche Arbeits- und Betriebsmittel werden überprüft?

Der UVV-Prü­fung un­ter­lie­gen alle tech­ni­schen Ar­beits- und Be­triebs­mit­tel. Dazu zäh­len bei­spiels­weise alle Elek­tro­ge­räte – ob mit Ste­cker oder orts­fest mit Ka­bel an­ge­schlos­sen – so­wie die kom­plette Elektroinstallation.

Zu­dem wer­den Fahr­zeuge über­prüft, Lei­tern, Tore und Brand­schutz­tü­ren, Re­gale, Me­di­zin­ge­räte so­wie per­sön­li­che Schutzausrüstungen.

Wer darf die UVV-Prüfung als Sachkundiger durchführen?

Als Sach­kun­di­ger für die UVV-Prü­fung gilt man nicht durch Selbst­ein­schät­zung, son­dern muss ent­spre­chende Kennt­nisse nachweisen.

Sach­kun­dige für die UVV-Prü­fung kön­nen eine fach­li­che und pro­dukt­be­zo­gene Aus­bil­dung im zu prü­fen­den Ar­beits­feld nach­wei­sen, er­gänzt durch prak­ti­sche Er­fah­rung. Zu­dem sind sie ver­traut mit den Ar­beits­schutz­vor­schrif­ten, Un­fall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten, Richt­li­nien und all­ge­mei­nen Re­geln der Tech­nik (DIN-Nor­men, VDE-Be­stim­mun­gen und tech­ni­sche Re­geln der EU-Mitgliedstaaten).

In der Be­triebs­si­cher­heits­ver­ord­nung wird ne­ben dem Sach­kun­di­gen auch die „be­fä­higte Per­son“ de­fi­niert. Eine be­fä­higte Per­son ist dem­nach eine Per­son, die durch ihre Be­rufs­aus­bil­dung, ihre Be­rufs­er­fah­rung und ihre zeit­nahe be­ruf­li­che Tä­tig­keit über die er­for­der­li­chen Fach­kennt­nisse zur Prü­fung der Ar­beits­mit­tel verfügt.

Wann empfiehlt sich ein externer Sachkundiger für die UVV-Prüfung?

Ge­rade in klei­ne­ren Un­ter­neh­men ist oft nie­mand im Un­ter­neh­men vor­han­den, der die An­for­de­run­gen an ei­nen Sach­kun­di­gen oder eine be­fä­higte Per­son er­füllt. Der Auf­wand, sich die nö­ti­gen Fach­kennt­nisse an­zu­eig­nen, wäre viel zu hoch, wenn diese jähr­lich nur für we­nige Stun­den ge­nutzt wür­den. Auf eine UVV-Prü­fung um­ge­rech­net, er­gä­ben sich sehr hohe Kos­ten, die mit ei­nem ex­ter­nen Sach­kun­di­gen spür­bar ge­senkt wer­den können.

Bei ei­nem ex­ter­nen Sach­kun­di­gen kön­nen Sie nicht nur si­cher sein, dass die­ser je­der­zeit die ak­tu­ell gül­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt und die Vor­schrif­ten kennt. Zu­dem bringt er wert­vol­les Pra­xis­wis­sen aus zahl­rei­chen Fall­bei­spie­len in Ihr Un­ter­neh­men, das hilft, Ihre Ab­läufe und Or­ga­ni­sa­tion ef­fi­zi­ent zu optimieren.

Diese Aufgaben übernehmen wir als externe Sachverständige bei der UVV-Prüfung

Die tech­ni­sche Prü­fung von Ar­beits­mit­teln er­folgt ent­spre­chend ge­setz­li­cher und be­rufs­ge­nos­sen­schaft­li­cher Vor­ga­ben. Ste­fahr er­le­digt die UVV-Prü­fung für Ihr Un­ter­neh­men zu­ver­läs­sig, ef­fi­zi­ent und kos­ten­güns­tig. Da­bei ach­ten wir dar­auf, die Ab­läufe im Un­ter­neh­men nicht zu beeinträchtigen.

Un­ter an­de­rem wer­den wir tä­tig bei der

  • UVV-Prü­fung von Lei­tern und Tritten
  • UVV-Prü­fung von Tü­ren, To­ren und Feststellanlagen
  • UVV-Prü­fung von Flur­för­der­zeu­gen und de­ren An­bau­ge­rä­ten (z. B. Ga­bel­hubw­gen, Mit­gän­ger­flur­för­der­zeuge, Stapler)
  • UVV-Prü­fung von Fahr­zeug-He­be­büh­nen, Gru­ben­he­bern und Hubtischen
  • UVV-Prü­fung von Win­den, Hub- und Zuggeräten
  • UVV-Prü­fung von Gerüsten
  • UVV-Prü­fung von Be­häl­tern (z. B. Mul­den, Wech­sel­brü­cken, Con­tai­ner, Presscontainer)
  • UVV-Prü­fung von Zurrmitteln
  • UVV-Prü­fung von Lastaufnahmemitteln
  • UVV-Prü­fung von Park­sys­te­men (z. B. Doppelparker)
  • UVV-Prü­fung von Ge­rä­ten der In­stand­hal­tung (z.B. Flüs­sig­keits­strah­ler, Werk­statt­pres­sen und Unterstellböcke)
  • Prü­fung von Grab- und Gedenksteinen

Nutzen Sie unsere Expertise – kostenlos

Wel­che Ver­pflich­tun­gen er­ge­ben sich für Ihr Un­ter­neh­men durch die UVV-Prü­fung? Was muss wie oft ge­prüft wer­den? Und wo ste­cken Sparpotenziale?

Las­sen Sie uns über Ihre Si­tua­tion rund um die UVV-Prü­fung spre­chen und nut­zen Sie un­sere lang­jäh­rige Er­fah­rung. Das Erst­ge­spräch ist kos­ten­los.

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